Infektionsschutz

      • Meldepflichtige Krankheiten

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        §34 Infektionsschutzgesetz

        Eine frühzeitige Information trägt dazu bei, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheit aller Kinder und Beschäftigten zu schützen. Es ist auch wichtig, dass Ihr Kind zu Hause bleibt, wenn es sich krank fühlt, um andere Kinder nicht anzustecken. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Kind über Hygienemaßnahmen (z.B. regelmäßiges Händewaschen) und ermutigen Sie es, auf seine Gesundheit zu achten.

         

        Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.

         

        Wann besteht eine Meldepflicht? --> InfektionsschutzgesetzMeldepflichtige Krankheiten in der Schule

         

        Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.
        Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2).

        Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3).

        Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholten Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

        Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.

         

        Mitteilungspflicht

        Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit.
        Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

         

        Es ist wichtig, dass Sie bei Verdacht auf eine entsprechende Infektion einen Arzt aufsuchen und uns sofort informieren!

    • Besuchsverbot
      von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten

      • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
      • ansteckungsfähige Lungen-Tuberkulose
      • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
      • bakterieller Ruhr (Shigellose)
      • Cholera
      • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
      • Diphtherie
      • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
      • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
      • Infektiöser, d.h. von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur bei Kindern vor dem 6.Lebensjahr)
      • Keuchhusten (Pertussis)
      • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
      • Krätze (Skabies)
      • Masern
      • Meningokokken-Infektionen
      • Mumps
      • Pest
      • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
      • Typhus oder Paratyphus
      • Windpocken (Varizellen)
      • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebula)

    • Besuch nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes
      und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger

      • Diphtherie-Bakterien
      • EHEC -Bakterien
      • Typhus –oder Paratyphus- Bakterien
      • Shigellenruhr- Bakterien
      • Cholera-Bakterien

    • Besuchsverbot und Mitteilungspflicht bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten
      bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft

      • Cholera
      • Diphtherie
      • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
      • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
      • virusbedingte hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
      • ansteckende Lungen-Tuberkulose
      • Masern
      • Mumps
      • Pest
      • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
      • Meningokokken-Infektion
      • bakterielle Ruhr (Shigellose)
      • Typhus oder Paratyphus
      • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)